EU-Führerschein: Besitzstandsregelungen / Übergangsregelungen
EU-Führerschein: Besitzstandsregelungen
Grundsätzlich gibt es für Personen, die ihre Fahrerlaubnis vor dem 01.01.1999 erworben haben, kein Veränderungen. Die Fahrerlaubnis bleibt also im bisherigen Umfang gültig. Sofern Sie Ihren Führerschein umtauschen, werden im neuen Führerschein die Fahrerlaubnisklassen vermerkt, die den alten entsprechen. In der Anlage 3 der Fahrerlaubnisverordnung finden Sie eine ausführliche Übersicht über die Bestimmungen für die Umstellung einer alten Fahrerlaubnis. Einige wichtige Bestimmungen gibt folgende Tabelle wieder: Fahrerlaubnisklassen.
EU-Führerschein: Übergangsregelungen
Für einige Fahrerlaubnisinhaber sind allerdings ärztliche Wiederholungsuntersuchungen vorgeschrieben.
Sofern Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 keine Fahrzeugkombinationen führen wollen, die nach neuem Recht in die Klasse CE fallen, müssen sie sich keiner ärztlichen Untersuchung unterziehen. Bei einem Umtausch ihrer Fahrerlaubnis erhalten sie neben den Klassen B und BE auch die Klassen C1 und C1E ohne Befristung.
Mit Vollendung des 50. Lebensjahres erlischt die Berechtigung, mit Klasse 3 auch Fahrzeugkombinationen zu führen, die nach neuem Recht zur Klasse CE gehören erlischt. Hierzu zählen vor allem dreiachsige Züge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg oder Züge aus einem Zugfahrzeug zwischen 3.500 kg und 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse und einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse die Leermasse des Zugfahrzeugs überschreitet.
Bei einem Umtausch vor Vollendung des 50. Lebensjahres wird auf Antrag zusätzlich zu den Klassen B, BE, C1 und C1E die Klasse CE zugeteilt, beschränkt auf Züge, die bisher in Klasse 3 fielen und befristet bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. Auf dem Führerschein erkennt man dies an der Schlüsselzahl 79 bei der Klasse CE. Will der Inhaber der Fahrerlaubnis diese Berechtigung nach Vollendung des 50. Lebensjahres weiter behalten, muss er einen Antrag auf Verlängerung seiner eingeschränkten Klasse CE stellen. Die Verlängerung erfolgt dann unter den allgemein geltenden Bedingungen.
Die geschilderte Regelung gilt auch für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 2. Ihre Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen, die in die neuen Klassen C und CE fallen, endet mit Vollendung des 50. Lebensjahres. Will der Betreffende die Berechtigung behalten, muss er einen Antrag auf Umtausch seines alten Führerscheins bzw. einen Antrag auf Verlängerung seiner Fahrerlaubnis der Klassen C und CE stellen.
Dabei müssen folgende ärztliche Untersuchungen hinsichtlich der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis beachtet werden: Ärztliche Untersuchung/Geltungsdauer
Weitere Links:
EU-Führerschein - Fahrerlaubnisklassen
EU-Führerschein - Ärztliche Untersuchung
EU-Führerschein: Besitzstandsregelungen / Übergangsregelungen
Grundlegendes zum EU-Führerschein
Voraussetzung für den EU-Führerschein








