News — Wolfgang Büser: Ihr Recht im Winter
11. Dezember 2011
Quelle: http://www.auto-reporter.net
Die Wetterkapriolen der letzten Jahre haben gezeigt: Der Winter samt seiner Gefahren durch Eis und Schnee kann schnell über das Land hereinbrechen. Wohl dem, der dann seine Rechte kennt...Eine Autowerkstatt hatte einen Kunden „nicht deutlich genug“ darauf hingewiesen, dass bei den neu aufgezogenen Winterreifen die Radschrauben nach spätestens 100 Kilometern nachgezogen werden müssen. Der Autofahrer baute später einen Unfall, weil sich tatsächlich ein Rad gelöst hatte und der Autofahrer die Reifen nach dem Werkstattbesuch nicht mehr unter die Lupe genommen hatte. Er nahm den Betreiber der Werkstatt in die Haftung – und gewann vor dem Landgericht Heidelberg überwiegend. Weil er „uninformiert“ seinen Wagen zurückbekommen hatte, erhielt er 75 Prozent des Schadens in Höhe von insgesamt rund 4.000 Euro ersetzt. Das letzte Viertel gehe auf seine Kappe, weil er hätte bemerken müssen, dass sich das Rad „allmählich gelockert“ hatte. (LG Heidelberg, 1 S 9/10)...auf der Straße - Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden, dass eine Gemeinde den Winterdienst für eine „Anwohnerstraße von geringer Verkehrsbedeutung“ und nicht vorhandenem Gehweg wirksam auf die Anwohner übertragen darf. Deshalb ging eine Anwohnerin, die mit ihrem Hund „auf einer sichtbar vereisten Stelle“ ausrutschte und sich verletzte, mit ihrer Klage gegen die Kommune auf Schadenersatz leer aus. Sie hätte sich - eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der an sich zuständigen Anlieger unterstellt - an diese wenden müssen. (OLG Dresden, 6 U 1623/10)... zu Fuss – Eine Frau ging auf einem glatten und mit Schnee bedeckten Fußgängerweg und hielt sich an ihrem Mann fest, um nicht auszurutschen. Als ein dritter Passant entgegenkam, ließ sie ihren Gatten los, rutschte aus und brach sich das Handgelenk. Das Brandenburgische Oberlandesgericht sprach ihr 40 Prozent Eigenverschulden zu, weil sie ihre „Sorgfaltspflichten“ vernachlässigt habe. Da hier aber auch der Stadt erhebliche Verletzungen ihrer Verkehrssicherungspflichten vorzuhalten waren (der Weg hätte winterdienstlich behandelt werden müssen, da er "verkehrswichtig" war), musste die Kommune den größeren Teil verantworten und rund 5.500 Euro berappen. (Brandenburgisches OLG, 2 U 6/08)... auf dem Rad - Kommunen müssen bei Stürzen auf „wichtigen“ vereisten Straßen Schadenersatz und Schmerzensgeld zahlen - jedenfalls teilweise. Das hat Oberlandesgericht Oldenburg in einem Fall entschieden, in dem eine Radfahrerin auf vereister Fahrbahn gestürzt war und sich den Ellbogen gebrochen hatte. Die Frau war um 7.20 Uhr morgens an einem zentralen Verkehrsknotenpunkt mit dem Fahrrad ausgerutscht, als sie ihren Sohn zur Schule begleitet hatte. Sie verklagte die Gemeinde, weil der Winterdienst an der Stelle (noch) nicht gestreut hatte und somit die Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Die Kommune berief sich auf ihre Satzung, nach der erst ab 7.30 Uhr gestreut werden muss – und das nur an „gefährlichen Stellen“. Das Gericht entschied, dass auf Radwegen zwar keine generelle Streupflicht bestehe, an einem solchen Verkehrsknotenpunkt aber schon. Denn er sei als wichtige und somit auch als „gefährliche Fahrbahnstelle“ einzustufen, für die die Streupflicht bereits vor 7.30 Uhr bestehe. Das gelte deshalb, weil die Schule in der Gemeinde bereits um 7.30 Uhr begonnen habe sei und ortsansässige Discounter schon um 7 Uhr geöffnet hätten. (Hier wurde der Anspruch allerdings um die Hälfte reduziert, weil die Frau die vereiste Stelle hätte erkennen können.) (OLG Oldenburg, 6 U 30/10)... vor dem Haus - Ist ein offizieller Winterdienst vor einem Anwesen seiner Pflicht, den Bürgersteig auf einer Breite von einem Meter Schnee und Eis zu befreien, trotz zusätzlicher Aufforderung nicht nachgekommen, und wird deshalb ein anderes Unternehmen damit beauftragt, so hat der säumige Betrieb dessen Rechnung zu begleichen. Die an sich zuständige Firma kann sich nicht darauf berufen, keinen Anlass gesehen zu haben, den Gehweg frei zu räumen, weil es an sich nur zum Streuen abstumpfender Mittel verpflichtet gewesen sei, was aber in der aktuellen Situation keinen Sinn gehabt hätte. Vor Gericht wurde der Inhaber belehrt: Im Straßenreinigungsgesetz Berlins sei zwar allgemein vom „Bekämpfen“ einer Glättebildung die Rede. Das sei aber regelmäßig nicht mit einem (nur) Streuen zu erreichen. (Inzwischen wurde das Gesetz - um weiteren Streitfällen vorzubeugen - ausdrücklich auf die „Eisbeseitigungspflicht“ erweitert.) (VwG Berlin, 1 K 259/10)Ein Hausbesitzer, der das Dach seines Hauses in einem üblicherweise schneearmen Gebiet nicht durch ein Schneefanggitter schützt, haftet nicht aus diesem Grund wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, wenn ein vor dem Haus parkendes Fahrzeug durch eine abgehende Dachlawine beschädigt wird. Allerdings bleibt die Verpflichtung bestehen, Passanten und Benutzer der Straße bei ungewöhnlichen Wetterlagen durch Aufstellen von Schildern vor der Gefahr durch mögliche Dachlawinen zu warnen. Unterlässt er dies, so haftet er dennoch wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (hier in Höhe von 50 %, weil der Geschädigte Ortskenntnisse besaß). Im Übrigen kann sich der Hausbesitzer nicht mit dem Hinweis entlasten, er wohne in einem anderen Ort, so dass er die Gefahrenlage nicht gekannt habe. (LG Magdeburg, 5 O 833/10)... auf dem Bahnsteig – Lässt die Deutsche Bahn bei winterlichen Verhältnissen zwar den Bahnsteig bis zur „weißen Linie“ vor der Bahnsteigkante räumen, nicht jedoch den sich anschließenden (Warte-)Bereich, so hat sie Schadenersatz zu leisten, wenn ein Fahrgast ausrutscht und auf die Gleise fällt. Das Landgericht Nürnberg-Fürth sprach einem 16jährigen Schüler Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 35.000 Euro zu, der auf der Bahnsteigkante ausgerutscht und mit einem Fuß unter einen ankommenden Zug geraten war. Es habe nicht ausgereicht, lediglich den Bereich von etwa einem Meter zwischen der weißen Sicherheitslinie und der Bahnsteigkante zu räumen. Dem Jungen wurde ein Mitverschulden von einem Drittel angerechnet – er hätte besser aufpassen müssen. (LG Nürnberg-Fürth, 2 O 8329/10)... vor dem Hotel - Stürzt eine Hotelbesucherin im Winter im Zugangsbereich des Gebäudes und kann sie ihre Behauptung, der Weg sei nicht geräumt oder mit abstumpfenden Mitteln behandelt gewesen, nicht beweisen, so geht auch ihre Forderung über 7.000 Euro Schadenersatz und 4.000 Euro Schmerzensgeld ins Leere. Belegen Aufzeichnungen und Aussagen von Hotel-Mitarbeitern, dass der Betreiber seine Räumpflicht - und damit die Verkehrssicherungspflicht - eingehalten hat, so kann auch die Aussage des Ehemanns der Gestürzten, der Weg habe eine „festgetretene, glatte Schneedecke“ gehabt, nicht zu einem anderen Ergebnis führen. (OLG Bamberg, 6 U 31/10). (Wolfgang Büser/Verkehrs-Reporter.NET)
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