Frage — Hat ein Hartz-IV-Empfänger das Recht auf ein Auto?
Ich habe einen interessanten Artikel inder Welt Online gelesen indem heißt es:
... Die Bundesagentur für Arbeit hat einem arbeitslosen Reserve-Soldaten die Unterstützung verweigert, da er ein Auto im Wert von 9600 Euro besitzt. Der Mann hat geklagt und vor dem Sozialgericht Recht bekommen...
Was haltet Ihr davon? Und gilt das jetzt für jeden Hartz-IV-Empfänger, das ist doch ein Präzedenzfall, oder?
1 Antwort
-Lo- Antwortet vor 57 Monaten
eindeutig J A - ein Hartz-IV-Empfänger hat ein Anrecht darauf, sein Auto behalten zu dürfen, ohne dass ihm die Unterstützung komplett versagt werden kann.
Allerdings gibt es eine Höchstgrenze für den Zeitwert des Autos; der liegt momentan afaik bei etwa 7.500,-€. Wenn ein Auto einen geschätzten Zeitwert bis zu diesem Betrag hat, ist dies für den Fahrzeughalter unschädlich; d.h. sein ALG2-Anspruch (Hartz-IV) wird um keinen Cent gekürzt.
Ist ein Auto dagegen z.B. 10.000,-€ wert, dann wird der Differenzbetrag von 2.500,-€ (10.000,-€ Zeitwert - 7.500,-€ "Freibetrag") als anrechenbares Vermögen angesehen. Dann wird die monatliche ALG2-Zahlung um einen bestimmten anteiligen Betrag gekürzt, bis diese 2.500;-€ "Vermögen" aufgebraucht sind. Danach erhält der Betroffene wieder die Unterstützung in voller Höhe ... falls nicht zwischenzeitlich andere Vermögenswerte entstanden sind ;-)
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Gefragt von
Gefragt von Dana vor 57 Monaten
Thema: Rat & Tat Auto Hartz-IV-Empfänger Recht Präzedenzfall
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